I. Die Parteien streiten im vorliegenden Teil des Rechtsstreits über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen.
Der Kläger wurde bei der Beklagten durch Anstellungsvertrag vom 15. August 1991 "ab 1. Oktober 1991 als Geschäftsführer der B G eingestellt" und dem "B -Vorstand direkt unterstellt". Am 23. Mai 1995 kündigte die Beklagte das Dienstverhältnis ordentlich. Hiergegen hat der Kläger vor dem Arbeitsgericht Reutlingen Kündigungsschutzklage erhoben (2 Ca 167/95). Der Rechtsstreit ist aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 15. September 1995 - 6 Ta 15/95 - mangels Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen an das Landgericht Hechingen verwiesen worden.
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