BAG - Beschluß vom 25.07.1996
5 AZB 5/96
Normen:
ArbGG § 5 Abs. 1 S. 2, § 2 Abs. 1 Nr. 3 b ; GVG § 17a; SGB IV §§ 29, 36 ;
Fundstellen:
BB 1996, 2204
DRsp VI(646)145c-d
NJW 1996, 3293
NZA 1997, 62
ZIP 1996, 1714
Vorinstanzen:
ArbG Reutlingen, vom 17.10.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 289/95
LAG Baden-Württemberg, vom 19.01.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ta 23/95

Rechtsweg - Arbeitnehmerähnliche Person - Geschäftsführer einer Betriebskrankenkasse

BAG, Beschluß vom 25.07.1996 - Aktenzeichen 5 AZB 5/96

DRsp Nr. 1996/28736

Rechtsweg - Arbeitnehmerähnliche Person - Geschäftsführer einer Betriebskrankenkasse

»1. Auf den Geschäftsführer einer Betriebskrankenkasse, der einen Dienstvertrag mit dem Arbeitgeber abgeschlossen hat, für dessen Betrieb die Kasse errichtet worden ist (vgl. § 147 Abs. 2 SGB V), ist § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht anzuwenden. 2. Ein Geschäftsführer einer Betriebskrankenkasse kann im Verhältnis zum Arbeitgeber, mit dem er einen Dienstvertrag geschlossen hat, arbeitnehmerähnliche Person sein.«

Normenkette:

ArbGG § 5 Abs. 1 S. 2, § 2 Abs. 1 Nr. 3 b ; GVG § 17a; SGB IV §§ 29, 36 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten im vorliegenden Teil des Rechtsstreits über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen.

Der Kläger wurde bei der Beklagten durch Anstellungsvertrag vom 15. August 1991 "ab 1. Oktober 1991 als Geschäftsführer der B G eingestellt" und dem "B -Vorstand direkt unterstellt". Am 23. Mai 1995 kündigte die Beklagte das Dienstverhältnis ordentlich. Hiergegen hat der Kläger vor dem Arbeitsgericht Reutlingen Kündigungsschutzklage erhoben (2 Ca 167/95). Der Rechtsstreit ist aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 15. September 1995 - 6 Ta 15/95 - mangels Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen an das Landgericht Hechingen verwiesen worden.