LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 13.03.2009
5 Ta 22/09
Normen:
ZPO § 121 Abs. 2; ArbGG § 11 a; BerHG § 1 Abs. 2; BerHG § 2 Abs. 2; BerHG § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, 4 Ca 1789 b/08 vom 20.01.2009,

Rechtsverfolgung in einfach gelagerten Fällen durch Inanspruchnahme der Rechtsantragsstelle oder Beratungshilfe

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13.03.2009 - Aktenzeichen 5 Ta 22/09

DRsp Nr. 2009/14499

Rechtsverfolgung in einfach gelagerten Fällen durch Inanspruchnahme der Rechtsantragsstelle oder Beratungshilfe

1. Die Beiordnung eines Anwalts ist im Sinne von § 121 Abs. 2 ZPO nicht erforderlich, wenn ein Kläger abgerechnete oder einfach zu berechnende Vergütungsansprüche geltend macht; es ist einem Kläger in diesen Fällen grundsätzlich zuzumuten, die Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts in Anspruch zu nehmen und den Gütetermin abzuwarten, wenn der Anspruch von der Arbeitgeberseite nicht bereits außergerichtlich bestritten wurde. 2. Allein die juristische Unerfahrenheit eines Klägers reicht für die Erforderlichkeit der Anwaltsbeiordnung nicht aus; dem mittellosen Kläger kann vor Klagerhebung auf dessen Antrag Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt gewährt werden.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 20.01.2009, Az. 4 Ca 1789 b/08, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 2; ArbGG § 11 a; BerHG § 1 Abs. 2; BerHG § 2 Abs. 2; BerHG § 3 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Versagung der Rechtsanwaltsbeiordnung gemäß § 121 Abs.2 ZPO.