OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.07.2020
20 A 4217/18.PVB
Normen:
BPersVG § 76 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
DÖV 2021, 175
ZBR 2021, 214
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 33 K 14829/17

Rechtstreit um die Mitbestimmungspflichtigkeit nach § 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG der Übertragung eines mit einer Planstelle hinterlegten Dienstpostens an einen Beamten

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.07.2020 - Aktenzeichen 20 A 4217/18.PVB

DRsp Nr. 2020/16697

Rechtstreit um die Mitbestimmungspflichtigkeit nach § 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG der Übertragung eines mit einer Planstelle hinterlegten Dienstpostens an einen Beamten

Tenor

Der angegriffene Beschluss wird geändert.

Es wird festgestellt, dass im Rahmen der in der Dienststelle praktizierten Topfwirtschaft die Übertragung eines fest nach der Besoldungsgruppe A 15 BBesO bewerteten und nicht mit einer Planstelle hinterlegten Dienstpostens an einen Beamten, der nicht nach Besoldungsgruppe A 15 BBesO besoldet ist und bislang einen gebündelten, nach den Besoldungsgruppen A 13 bis A 15 BBesO bewerteten Dienstposten innehat, nach § 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG der Mitbestimmung unterliegt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BPersVG § 76 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

I.

Im Februar 2017 schrieb der Beteiligte den Dienstposten des Leiters der Internen Revision aus. In der Stellenausschreibung wird der Dienstposten als nach der Besoldungsgruppe A 15 BBesO bewertet angegeben.

Nach Durchführung des Auswahlverfahrens beabsichtigte der Beteiligte den Dienstposten mit dem Beschäftigten X. zu besetzen, der das Amt eines Regierungsrats (A 13 BBesO höherer Dienst) innehatte und auf einem gebündelten Dienstposten mit der Bewertung bis A 15 BBesO eingesetzt war.