LAG Köln - Beschluss vom 10.03.2017
9 TaBV 17/16
Normen:
BetrVG § 106 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 109 S. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2017, 373
AuR 2017, 512
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 03.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 93/15

Rechtstellung des WirtschaftsausschussesRecht auf Unterrichtung durch Übermittlung von elektronischen Dateien

LAG Köln, Beschluss vom 10.03.2017 - Aktenzeichen 9 TaBV 17/16

DRsp Nr. 2017/7958

Rechtstellung des Wirtschaftsausschusses Recht auf Unterrichtung durch Übermittlung von elektronischen Dateien

Ein Antrag des Betriebsrats auf Unterrichtung der Mitglieder des Wirtschaftsausschusses durch Übermittlung elektronischer Dateien ist schon deshalb nicht begründet, weil für die Behandlung eines Informationsverlangens eine materielle Primärzuständigkeit der Einigungsstelle nach § 109 BetrVG besteht.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 03.02.2016 - 4 BV 93/15 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 106 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 109 S. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt von der Arbeitgeberin die Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses durch elektronische Dateien.

Die Arbeitgeberin ist im D -Verbund für die internationalen Express-Produkte zuständig. Der Antragsteller ist der bei der Arbeitgeberin gebildete Gesamtbetriebsrat, der aufgrund eines Zuordnungstarifvertrages die Bereiche Vertrieb, Zentrale, und Operationeller Bereich mit insgesamt 20 Betrieben und dem D Frachtzentrum S (HUB S ) vertritt.

1. 2. 1. 2. 3. 4.