Die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 03.02.2016 -
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Der Antragsteller begehrt von der Arbeitgeberin die Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses durch elektronische Dateien.
Die Arbeitgeberin ist im D -Verbund für die internationalen Express-Produkte zuständig. Der Antragsteller ist der bei der Arbeitgeberin gebildete Gesamtbetriebsrat, der aufgrund eines Zuordnungstarifvertrages die Bereiche Vertrieb, Zentrale, und Operationeller Bereich mit insgesamt 20 Betrieben und dem D Frachtzentrum S (HUB S ) vertritt.
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