LAG Köln - Beschluss vom 02.02.2018
9 TaBV 34/17
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
AuR 2018, 488
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 08.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 387/15

Rechtstellung des Betriebsrats bei Überschreitung der betriebsüblichen Arbeitszeit von Führungskräften

LAG Köln, Beschluss vom 02.02.2018 - Aktenzeichen 9 TaBV 34/17

DRsp Nr. 2018/3975

Rechtstellung des Betriebsrats bei Überschreitung der betriebsüblichen Arbeitszeit von Führungskräften

Darf gemäß einer Betriebsvereinbarung die wöchentliche Arbeitszeit der Führungskräfte eines Betriebes 37,5 Stunden nicht überschreiten, so steht dem Betriebsrat ein Anspruch darauf zu, dass der Arbeitgeber Filialleiter, Abteilungsleiter und Segunda nicht an mehr als fünf Tagen pro Woche arbeiten lässt, sofern nicht auf ihren Wunsch eine abweichende Regelung vereinbart wurde oder betriebliche Belange eine Abweichung erfordern.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 08.02.2017 - 2 BV 387/15 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert.

1.

Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, es zu unterlassen, die Filialleiter, Abteilungsleiter und Segunda ohne Zustimmung des Betriebsrats bzw. ohne die seine Zustimmung ersetzende Entscheidung der Einigungsstelle mehr als 37,5 Stunden pro Woche arbeiten zu lassen.

2. 3. II.