LAG Hamm - Beschluss vom 10.01.2020
13 TaBV 60/19
Normen:
SGB IX § 178 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 05.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 43/18

Rechtstellung der SchwerbehindertenvertretungAnspruch auf Überlassung von Listen aller Arbeitnehmer, die im zurückliegenden Jahr länger als sechs Wochen arbeitsunfähig waren/oder bei denen ein betriebliches Eingliederungsmanagement eingeleitet wurde

LAG Hamm, Beschluss vom 10.01.2020 - Aktenzeichen 13 TaBV 60/19

DRsp Nr. 2020/2852

Rechtstellung der Schwerbehindertenvertretung Anspruch auf Überlassung von Listen aller Arbeitnehmer, die im zurückliegenden Jahr länger als sechs Wochen arbeitsunfähig waren/oder bei denen ein betriebliches Eingliederungsmanagement eingeleitet wurde

Die der Schwerbehindertenvertretung gesetzlich zuerkannten Ansprüche bestehen nur für den Bereich der schwerbehinderten Menschen (§ 2 Abs. 2 SGB IX) einschließlich der ihnen gem. § 2 Abs. 3 SGB IX gleichgestellten behinderten Menschen. Daher steht der Schwerbehindertenvertretung kein Anspruch auf die quartalsweise Herausgabe von Listen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu, die krankheitsbedingt in den zurückliegenden 12 Monaten länger als sechs Wochen arbeitsunfähig waren und/oder bei denen ein betriebliches Eingliederungsmanagement eingeleitet wurde.

Tenor

Die Beschwerden der Schwerbehindertenvertretung und der Gesamtschwerbehindertenvertretung gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 05.06.2019 - 3 BV 43/18 - werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 178 Abs. 2 S. 1;

Gründe

A.

1. 2. 1. 2. 1. 2. 1. 2.