Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 29.10.2015 -
Es wird festgestellt, dass die Einführung der Kleiderordnung in den Abteilungen Assistance (X.) und Customer Y. das Mitbestimmungsrecht der Antragstellerin verletzt.
II.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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