OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 24.09.2019
6 L 2/17
Normen:
BPersVG § 77 Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 33 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 11.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 A 2/16

Rechtsstreit um den Abbruch eines Mitbestimmungsverfahrens betreffend die Übertragung der Tätigkeit IT-Fachbetreuung coSachNT; Bestehen eines alleinigen Direktionsrechts des Dienststellenleiters bzgl. der Übertragung von funktionsstufenrelevanten Tätigkeiten

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.09.2019 - Aktenzeichen 6 L 2/17

DRsp Nr. 2020/1107

Rechtsstreit um den Abbruch eines Mitbestimmungsverfahrens betreffend die Übertragung der Tätigkeit "IT-Fachbetreuung coSachNT"; Bestehen eines alleinigen Direktionsrechts des Dienststellenleiters bzgl. der Übertragung von funktionsstufenrelevanten Tätigkeiten

1. Die Übertragung von funktionsstufenrelevanten Tätigkeiten liegt nicht allein im Direktionsrecht des Dienststellenleiters.2. Das Fehlen einer Ausschreibungspflicht für die Übertragung einer mit der Gewährung einer Funktionsstufe verbundenen Tätigkeit bedeutet nicht zugleich, dass auch von einem Interessenbekundungs- und ggf. anschließenden Auswahlverfahren abzusehen ist.3. Ist eine Ausschreibung nicht vorgeschrieben, ist die Durchführung eines Interessenbekundungsverfahrens ist - auch ohne eine entsprechende Verwaltungspraxis - sogar angezeigt, um allen Beschäftigten eine berufliche Fortentwicklung zu ermöglichen und sachwidrige Begünstigungen und Benachteiligungen zu verhindern. Dies gilt erst recht, wenn es sich um eine Personalmaßnahme handelt, die einen leistungsorientierten Bezug aufweist.

Normenkette:

BPersVG § 77 Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 33 Abs. 2;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten besteht Streit um den Abbruch eines Mitbestimmungsverfahrens betreffend die Übertragung der Tätigkeit "IT-Fachbetreuung coSachNT".

1. 2.