BAG - Urteil vom 19.01.2016
9 AZR 564/14
Normen:
Tarifvertrag zur Förderung von Altersteilzeit für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KonzernAtzTV) in der ab 01.07.2004 geltenden Fassung § 5 Abs. 1; Tarifvertrag zur Förderung von Altersteilzeit für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KonzernAtzTV) in der ab 01.07.2004 geltenden Fassung § 5 Abs. 2; Einmalzahlungs-Tarifvertrag 2013 für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Nachwuchskräfte der Unternehmen der FGr-TVe bzw. funktionsspezifischen Tarifverträge, DB Systel GmbH und DB Kommunikationstechnik GmbH (Einmalz-TV 2013) § 1; GG Art. 3 Abs. 1; TzBfG § 4 Abs. 1;
Fundstellen:
AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 67
BB 2016, 1267
DStR 2016, 12
NJW 2016, 10
NZA 2016, 776
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 05.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 482/14
ArbG Berlin, vom 30.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 38 Ca 13267/13

Rechtsstellung von Arbeitnehmern in der Freistellungsphase eines AltersteilzeitarbeitsverhältnissesAnspruch auf tarifliche Einmalzahlung und Tariferhöhung

BAG, Urteil vom 19.01.2016 - Aktenzeichen 9 AZR 564/14

DRsp Nr. 2016/8882

Rechtsstellung von Arbeitnehmern in der Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses Anspruch auf tarifliche Einmalzahlung und Tariferhöhung

Orientierungssätze: 1. Nach § 5 Abs. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa KonzernAtzTV werden Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell von tariflichen Vergütungsänderungen, die nach dem ersten Monat der Freistellungsphase wirksam werden, ausgenommen. Ein Anspruch auf Einmalzahlung ist nach § 1 Abs. 4 Buchst. a Satz 2 Einmalz-TV 2013 für Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell während der Freistellungsphase ausgeschlossen. 2. Diese Regelungen beinhalten weder eine rechtswidrige Diskriminierung wegen der Teilzeitarbeit iSd. § 4 Abs. 1 TzBfG noch verletzen sie den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. August 2014 - 16 Sa 482/14 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Tarifvertrag zur Förderung von Altersteilzeit für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KonzernAtzTV) in der ab 01.07.2004 geltenden Fassung § 5 Abs. 1; Tarifvertrag zur Förderung von Altersteilzeit für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KonzernAtzTV) in der ab 01.07.2004 geltenden Fassung § 5 Abs. 2;