OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.06.2022
9 U 92/20
Normen:
AGG § 21 Abs. 1; AGG § 19 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
JZ 2022, 1007
MDR 2022, 1026
NJW-RR 2022, 1254
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 03.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 131/20
LG Frankfurt/Main, vom 11.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 131/20

Rechtsstellung einer Person mit nicht-binärer Geschlechtszugehörigkeit

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.06.2022 - Aktenzeichen 9 U 92/20

DRsp Nr. 2022/11612

Rechtsstellung einer Person mit nicht-binärer Geschlechtszugehörigkeit

1. Eine Person nicht-binärer Geschlechtszugehörigkeit hat einen aus § 19 Abs. 1 AGG folgenden Anspruch darauf, bei der Anbahnung sog. Massengeschäfte, die typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustandekommen (hier: Verkauf einer BahnCard und von Online-Tickets durch die Deutsche Bahn) nicht dadurch diskriminiert zu werden, dass sie zwingend eine Anrede als Herr oder Frau angeben muss. 2. Soweit die Nutzung der Angebote in der Buchung von Online-Tickets oder anderer online verfügbare Dienste besteht, ist dem Unterlassungsschuldner eine Übergangsfrist von etwas mehr als einem halben Jahr zu gewähren, die erforderlich ist, um die Dienstleistungsangebote anzupassen. Eine solche Umstellungsfrist ist nicht zu gewähren, soweit Handlungen innerhalb fortlaufender Vertragsverhältnisse nur zwischen den Parteien des Rechtsstreits betroffen sind. 3. Im Hinblick auf den nachvollziehbaren Leidensdruck einer Person nicht-binärer Geschlechtszugehörigkeit erscheint eine Entschädigung gemäß § 21 Abs. 1 AGG i.H.v. 1000 € angemessen.

Tenor