Die Berufung der Beklagten gegen das am 09.09.2014 verkündete Grundurteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen sie zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger wegen des zu vollstreckenden Betrages in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
I.
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