LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 18.10.2016
2 TaBVGa 1/16
Normen:
SGB IX § 84 Abs. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 17.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BVGa 1/16

Rechtsstellung des Betriebsrats hinsichtlich der Durchführung oder Unterlassung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 18.10.2016 - Aktenzeichen 2 TaBVGa 1/16

DRsp Nr. 2017/5078

Rechtsstellung des Betriebsrats hinsichtlich der Durchführung oder Unterlassung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements

1. Nach § 84 Absatz 2 SGB IX ist es Aufgabe des Arbeitgebers, den Arbeitnehmern, deren Ausfallzeiten die Schwellenwerte überschritten haben, das betriebliche Eingliederungsmanagement anzubieten und dieses auch durchzuführen. Dem Betriebsrat kommt insoweit nur eine Überwachungspflicht zu (§ 84 Absatz 2 Satz 7 SGB IX). Bei Untätigkeit des Arbeitgebers kann der Betriebsrat die Durchführung von Maßnahmen beantragen (§ 84 Absatz 2 Satz 6 SGB IX), nicht jedoch deren Unterlassen.