LAG Köln - Urteil vom 02.10.2015
7 Sa 146/15
Normen:
Grundsatz-TV der ARD-Rundfunkanstalten vom 12.09.2005; TV VZ 2003; TV VZ 2005;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 04.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 10288/12

Rechtsstellung bereits vorhandener Bestandsrentner aufgrund der Umstellung des WDR-Gesamtversorgungssystems zum 01.01.2005

LAG Köln, Urteil vom 02.10.2015 - Aktenzeichen 7 Sa 146/15

DRsp Nr. 2016/8054

Rechtsstellung bereits vorhandener "Bestandsrentner" aufgrund der Umstellung des WDR-Gesamtversorgungssystems zum 01.01.2005

Die tariflichen Regeln über die Umstellung des WDR-Gesamtversorgungssystems zum 01.01.2005 begründen für am Umstellungsstichtag bereits vorhandene Bestandsrentner keinen Anspruch auf eine Erhöhung der Betriebsrente in Form eines 'Zuschusses' im Umfang des halben Beitrags zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 04.11.2014 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

Grundsatz-TV der ARD-Rundfunkanstalten vom 12.09.2005; TV VZ 2003; TV VZ 2005;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente.

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 14. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 04.11.2014 Bezug genommen.

Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger ab 19.12.2014 zugestellt. Er hat hiergegen am 16.01.2015 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Frist bis zum 19.03.2015 - am 18.03.2015 begründen lassen.

1) 2)