LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.02.2023
5 Sa 140/22
Normen:
Einigungsvertrag Art. 3; Dienstordnung v. 01.01.2002 § 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 29.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 546/20

Rechtsstatus der Dienstordnungs-Angestellten der SozialversicherungsträgerKeine Doppelversorgung aus Rente und Beamtenversorgung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.02.2023 - Aktenzeichen 5 Sa 140/22

DRsp Nr. 2023/4347

Rechtsstatus der Dienstordnungs-Angestellten der Sozialversicherungsträger Keine Doppelversorgung aus Rente und Beamtenversorgung

1. Die Dienstordnungs-Angestellten der Sozialversicherungsträger sind weder Beamte noch haben sie einen öffentlich-rechtlichen Status. Ihr Angestelltenverhältnis ist aber weitgehend öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Denn die Dienstordnungen sind dem öffentlichen Recht angehöriges, aufgrund gesetzlicher Ermächtigung erlassenes autonomes Satzungsrecht. Es gestaltet normativ und zwingend die Arbeitsverhältnisse der Angestellten. 2. Die Vorschrift des § 12b BeamtVG schließt eine Doppelversorgung aus Rente und Beamtenversorgung aus. Die Entscheidung des Gesetzgebers, bei nach der Deutschen Einheit ernannten Beamten den in der ehemaligen DDR absolvierten beruflichen Werdegang versorgungsrechtlich allein in der gesetzlichen Rentenversicherung abzubilden, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. § 12b BeamtVG steht im Einklang mit Art. 3 Abs. 1 GG.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 29. März 2022, Az. 3 Ca 546/20, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

Einigungsvertrag Art. 3; Dienstordnung v. 01.01.2002 § 6 Abs. 1;

Tatbestand