LAG Berlin-Brandenburg, vom 16.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 18 TaBV 996/14
ArbG Berlin, vom 20.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 59 BV 1526/14
Rechtsschutzinteresse zum Antrag auf gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands zur BetriebsratswahlKeine Beteiligung vorgeschlagener Wahlvorstandsmitgieder im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren über die Einsetzung eines WahlvorstandsBestellung des Wahlvorstands in Betrieben mit BetriebsratBestellung des Wahlvorstands in betriebsratslosen BetriebenZeitpunkt der Antragstellung auf gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands als maßgebliches Kriterium für die VerfahrensartGerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands bei vorzeitiger Betriebsratswahl
BAG, Beschluss vom 23.11.2016 - Aktenzeichen 7 ABR 13/15
DRsp Nr. 2017/3967
Rechtsschutzinteresse zum Antrag auf gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands zur BetriebsratswahlKeine Beteiligung vorgeschlagener Wahlvorstandsmitgieder im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren über die Einsetzung eines WahlvorstandsBestellung des Wahlvorstands in Betrieben mit BetriebsratBestellung des Wahlvorstands in betriebsratslosen BetriebenZeitpunkt der Antragstellung auf gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands als maßgebliches Kriterium für die VerfahrensartGerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands bei vorzeitiger Betriebsratswahl
Orientierungssätze:1. Nach § 16 Abs. 1BetrVG bestellt der Betriebsrat spätestens zehn Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats einen aus drei Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, bestellt ihn nach § 16 Abs. 2BetrVG das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft.
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