BAG - Beschluss vom 23.11.2016
7 ABR 13/15
Normen:
ArbGG § 83 Abs. 3; ArbGG § 83 Abs. 4; ArbGG § 92 Abs. 3; KSchG § 15 Abs. 3;
Fundstellen:
ArbRB 2017, 142
BetrVG 1972 § 16 Nr. 4
DB 2017, 854
EzA-SD 2017, 13
NZA 2017, 589
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 16.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 18 TaBV 996/14
ArbG Berlin, vom 20.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 59 BV 1526/14

Rechtsschutzinteresse zum Antrag auf gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands zur BetriebsratswahlKeine Beteiligung vorgeschlagener Wahlvorstandsmitgieder im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren über die Einsetzung eines WahlvorstandsBestellung des Wahlvorstands in Betrieben mit BetriebsratBestellung des Wahlvorstands in betriebsratslosen BetriebenZeitpunkt der Antragstellung auf gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands als maßgebliches Kriterium für die VerfahrensartGerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands bei vorzeitiger Betriebsratswahl

BAG, Beschluss vom 23.11.2016 - Aktenzeichen 7 ABR 13/15

DRsp Nr. 2017/3967

Rechtsschutzinteresse zum Antrag auf gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands zur Betriebsratswahl Keine Beteiligung vorgeschlagener Wahlvorstandsmitgieder im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren über die Einsetzung eines Wahlvorstands Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben mit Betriebsrat Bestellung des Wahlvorstands in betriebsratslosen Betrieben Zeitpunkt der Antragstellung auf gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands als maßgebliches Kriterium für die Verfahrensart Gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands bei vorzeitiger Betriebsratswahl

Orientierungssätze: 1. Nach § 16 Abs. 1 BetrVG bestellt der Betriebsrat spätestens zehn Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats einen aus drei Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, bestellt ihn nach § 16 Abs. 2 BetrVG das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft.