Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. August 2020 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
Mit Verordnung vom 24. April 1996 ließ die Beklagte die sonntägliche Öffnung von Verkaufsstellen anlässlich der von ihr alljährlich veranstalteten Frühjahrs- und Herbstmärkte zu. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Beklagte zur Aufhebung der Verordnung verpflichtet ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat dieses Urteil geändert, die Klage insoweit abgewiesen und auf den in beiden Instanzen hilfsweise gestellten Antrag hin festgestellt, dass die Kläger durch die Verordnung in eigenen Rechten verletzt werden. Die Revision gegen sein Urteil hat er nicht zugelassen.
Die auf die Gründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
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