I.
Die Antragstellerin hat nach ihrer Behauptung auf sie übergegangene Arbeitslohnforderungen gegen die Antragsgegner im Mahnverfahren beim Arbeitsgericht geltend gemacht.
Die Antragsgegner sind Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die bis März 1996 ein Hotel betrieben hat. Nachdem sie Anfang 1996 zahlungsunfähig geworden war, hatte ein Teil ihrer Gesellschafter die Antragstellerin als Auffanggesellschaft gegründet; diese führte ab April 1996 den Hotelbetrieb fort und befriedigte im Rahmen einer behaupteten Absprache mit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts die noch offenen Arbeitslohnansprüche der 43 Arbeitnehmer für die Monate Januar bis März 1996 in Höhe von insgesamt 49021,66 DM. Sie behauptet, dass sie die Arbeitslohnforderungen den Arbeitnehmern "abgekauft" habe.
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