BayObLG - Beschluss vom 17.07.2002
1Z AR 42/02
Normen:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3 ; GVG § 17a Abs. 2 ; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 a § 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG 4 Ca 1823/01 H, 4 Ca 2/02 H, 2 Ca 3/02 H, 3 Ca 46/02 H, 2 Ca 4/02 H, 4 Ca 1803/01 H, 3 Ca 6/02 H, 3 Ca 7/02 H, 3 Ca 1822/01 H,

Rechtsschutzbedürfnis für Bestimmung des zuständigen Gerichts bei rechtshängigem Klageverfahren in anderem Gerichtszweig

BayObLG, Beschluss vom 17.07.2002 - Aktenzeichen 1Z AR 42/02

DRsp Nr. 2002/13267

Rechtsschutzbedürfnis für Bestimmung des zuständigen Gerichts bei rechtshängigem Klageverfahren in anderem Gerichtszweig

»Ist ein Klageverfahren in einem anderen Gerichtszweig rechtshängig, so besteht für einen Bestimmungsantrag solange kein Rechtsschutzbedürfnis, als mit einer Verweisung in den Zivilrechtsweg nicht ernsthaft zu rechnen ist.«

Normenkette:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3 ; GVG § 17a Abs. 2 ; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 a § 3 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin hat nach ihrer Behauptung auf sie übergegangene Arbeitslohnforderungen gegen die Antragsgegner im Mahnverfahren beim Arbeitsgericht geltend gemacht.

Die Antragsgegner sind Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die bis März 1996 ein Hotel betrieben hat. Nachdem sie Anfang 1996 zahlungsunfähig geworden war, hatte ein Teil ihrer Gesellschafter die Antragstellerin als Auffanggesellschaft gegründet; diese führte ab April 1996 den Hotelbetrieb fort und befriedigte im Rahmen einer behaupteten Absprache mit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts die noch offenen Arbeitslohnansprüche der 43 Arbeitnehmer für die Monate Januar bis März 1996 in Höhe von insgesamt 49021,66 DM. Sie behauptet, dass sie die Arbeitslohnforderungen den Arbeitnehmern "abgekauft" habe.