LAG Hamm - Beschluss vom 14.04.2009
1 Ta 115/09
Normen:
ZPO § 148; ZPO § 322;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 11.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2227/07

Rechtsschutzbedürfnis bei erneutem Aussetzungsantrag wegen Vorgreiflichkeit

LAG Hamm, Beschluss vom 14.04.2009 - Aktenzeichen 1 Ta 115/09

DRsp Nr. 2009/10334

Rechtsschutzbedürfnis bei erneutem Aussetzungsantrag wegen Vorgreiflichkeit

Einem erneuten Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn ein früher gestellter Aussetzungsantrag in demselben Rechtsstreit bereits abschlägig beschieden wurde und sich die Sachlage nicht geändert hat. Ob dem ersten Beschluss materielle Rechtskraft zukommt, konnte offen bleiben.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 11.02.2009 - 4 Ca 2227/07 - aufgehoben. Der Aussetzungsantrag der Beklagten vom 22.01.2009 wird als unzulässig zurückgewiesen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 7.225,-- Euro.

Normenkette:

ZPO § 148; ZPO § 322;

Gründe:

I.