LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 02.06.2016
10 Sa 98/16
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 17.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 58 Ca 17962/14

Rechtsschutz gegen Anlassbeurteilung aufgrund Beurteilungsrichtlinien bei unzureichender Dokumentation

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.06.2016 - Aktenzeichen 10 Sa 98/16

DRsp Nr. 2018/11243

Rechtsschutz gegen Anlassbeurteilung aufgrund Beurteilungsrichtlinien bei unzureichender Dokumentation

Sehen Beurteilungsrichtlinien konkrete Vorraussetzungen für eine Anlassbeurteilung vor, muss der Arbeitnehmer auch dazu die Rechtsschutzmöglichkeiten wie bei einer dienstlichen Beurteilung haben.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 17. Dezember 2015 - 58 Ca 17962/14 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

III. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 2.300,00 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 33 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Entfernung einer dienstlichen Beurteilung aus der Personalakte der Klägerin.

Die Klägerin ist 40 Jahre alt (geb. .... 1975) und ist bei der Beklagten seit dem 1. September 1992 zunächst bis zum 22. März 1996 im Rahmen einer Ausbildung zur Sozialversicherungsfachangestellten und danach bis 30. November 1998 als Zuarbeiterin, bis zum 2. Mai 1999 in der Einweisung zur Bearbeiterin und seit dem 3. Mai 1999 als Bearbeiterin beschäftigt. Die Klägerin ist derzeit in der Entgeltgruppe E 9 in Teilzeit mit 29,25 Wochenstunden und einem Bruttomonatseinkommen von 2.625,-- EUR beschäftigt. Vom 1. April 2014 bis 30. September 2014 arbeitete die Klägerin in Vollzeit.