LAG Chemnitz - Beschluss vom 07.06.2012
1 Oa 2/12
Normen:
GVG § 198; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, vom 22.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 863/03

Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren; Besonderer Rechtsschutz für abgeschlossene Verfahren

LAG Chemnitz, Beschluss vom 07.06.2012 - Aktenzeichen 1 Oa 2/12

DRsp Nr. 2012/13919

Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren; Besonderer Rechtsschutz für abgeschlossene Verfahren

1. War das Ausgangsverfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschriften bereits abgeschlossen, gelten diese nur, wenn seine Dauer bei Inkrafttreten Gegenstand von anhängigen Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrecht ist oder noch werden kann. 2. Dies ist dann nicht mehr möglich, wenn das Ausgangsverfahren länger als sechs Monate vor Eingang der Beschwerde abgeschlossen wurde.

Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes für eine Klage nach § 198 GVG zu bewilligen, wird

a b g e l e h n t .

Normenkette:

GVG § 198; ZPO § 114;

Gründe:

I. Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes für eine beabsichtigte Klage nach § 198 GVG, in Kraft getreten mit Wirkung zum 3. Dezember 2011 aufgrund des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl. I 2011, 2302).