Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes für eine Klage nach § 198 GVG zu bewilligen, wird
a b g e l e h n t .
I. Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes für eine beabsichtigte Klage nach § 198 GVG, in Kraft getreten mit Wirkung zum 3. Dezember 2011 aufgrund des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl. I 2011, 2302).
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