LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 23.10.2015
2 Ta 2/15
Normen:
ZPO § 91; ArbGG § 12a; ArbGG § 48;
Fundstellen:
NZA-RR 2016, 34
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 30.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 191/11

Rechtspflege und Gerichtsverfahrensrecht; Kostenrecht; Reisekosten; notwendige Kosten; Erfüllungsort; gewöhnlicher Arbeitsort; Gerichtsstand; Kostenerstattung; Hauptsitz - Hypothetische Reisekosten der obsiegenden Partei bei Klage vor dem Gericht am Erfüllungsort

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23.10.2015 - Aktenzeichen 2 Ta 2/15

DRsp Nr. 2015/20169

Rechtspflege und Gerichtsverfahrensrecht; Kostenrecht; Reisekosten; notwendige Kosten; Erfüllungsort; gewöhnlicher Arbeitsort; Gerichtsstand; Kostenerstattung; Hauptsitz - Hypothetische Reisekosten der obsiegenden Partei bei Klage vor dem Gericht am Erfüllungsort

1. Erscheint im Arbeitsgerichtsprozess eine Partei nicht selbst vor Gericht, sondern entsendet sie einen Prozessbevollmächtigten, sind die durch diesen entstehenden Kosten im Rahmen hypothetisch berechneter Reisekosten, die der Partei bei eigener Anreise entstanden wären, grundsätzlich erstattungsfähig. Der Ausschluss der Erstattungsfähigkeit der durch die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten (§ 12a ArbGG) steht dem nicht entgegen (BAG 17. August 2015 - 10 AZB 27/15 - NJW 2015, 3053 = NZA 2015, 1150).