LAG Düsseldorf - Urteil vom 18.11.2011
8 Sa 257/11
Normen:
BGB § 611;
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 02.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1409/10

Rechtsnatur eines Vertrages über die Erbringung von Lehrtätigkeiten

LAG Düsseldorf, Urteil vom 18.11.2011 - Aktenzeichen 8 Sa 257/11

DRsp Nr. 2012/16854

Rechtsnatur eines Vertrages über die Erbringung von Lehrtätigkeiten

kein Leitsatz vorhanden

1. Ob ein Lehrer als Angestellter und damit Arbeitnehmer oder als selbständige Honorarkraft tätig wird, hängt davon ab, wie intensiv in den Unterrichtsbetrieb eingebunden ist, in welchem Umfang er den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise der Unterrichtsgestaltung, die Arbeitszeit und die sonstigen Umstände der Dienstleistung mitgestalten kann und inwieweit er zu Nebenarbeiten herangezogen werden kann. 2. Bei typisierender Betrachtungsweise ist danach Arbeitnehmer, wer an einer allgemeinbildenden Schule unterrichtet, auch wenn er seine Tätigkeit nebenberuflich ausübt. Dagegen können etwa Volkshochschuldozenten, die nur Zusatzunterricht erteilen, auch als freie Mitarbeiter beschäftigt werden, und zwar selbst dann, wenn es sich bei dem Unterricht um aufeinander abgestimmte Kurse mit vorher festgelegtem Programm handelt. 3. Eine weitgehende Weisungsgebundenheit hinsichtlich der Unterrichtszeiten und des –umfangs sowie der Unterrichtsinhalte und die Verpflichtung zu weiteren Tätigkeiten wie das Führen des Klassenbuchs oder einer Anwesenheitsliste, das Ausfüllen von Teilnehmerbewertungsbögen sind Indizien für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses.

Tenor

1.Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des

Arbeitsgerichts Oberhausen vom 02.02.2011 - Az. 1 Ca