LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 25.09.2012
10 Ta 149/12
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 20.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 865/12

Rechtsnatur des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.09.2012 - Aktenzeichen 10 Ta 149/12

DRsp Nr. 2012/20252

Rechtsnatur des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung

Der Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs ist ein reiner Geldanspruch, der nicht dem Fristenregime des BUrlG unterliegt. Daher kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer seinen Urlaub im betreffenden Urlaubsjahr oder bis zum Ende des Übertragungszeitraums im Folgejahr verlangt hat.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 20.06.2012 in Gestalt der teilweise Abhilfe- und Nichtabhilfeentscheidung vom 24.07.2012 teilweise abgeändert und

a)

dem Kläger für den ersten Rechtszug auch Prozesskostenhilfe bewilligt soweit er Urlaubsabgeltung für 20 Tage aus 2011 in Höhe von € 2.584,60 brutto beantragt.

Gleichzeitig wird ihm zur Wahrnehmung seiner Rechte im Rechtsstreit Herr Rechtsanwalt D., D-Stadt, beigeordnet.

Die Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass der Kläger vorerst keine Raten an die Landeskasse zu zahlen hat.

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass er verpflichtet ist, die von der Landeskasse getragenen Prozesskosten (Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten) zurückzuzahlen, sobald sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verbessern.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs. 4;

Gründe