I. Der Beklagte war bei den Klägern als Fahrlehrer beschäftigt. Er hat vereinnahmte Fahrschulgelder in zwischen den Parteien streitigem Umfang unterschlagen. Die Kläger fordern Schadensersatz in Höhe von 250.000,00 DM.
Das Arbeitsgericht hat den Beklagten mit Teilurteil vom 9. Dezember 1997 zur Zahlung von 107.624,00 DM verurteilt. Dieses Teilurteil ist dem Beklagten am 13. Januar 1998 zugestellt worden. Der Beklagte hat mit einem beim Landesarbeitsgericht am 12. Februar 1998 eingegangenen Telefax Berufung eingelegt. Das Original der Berufungsschrift ging am 13. Februar 1998 beim Landesarbeitsgericht ein. Mit am 13. März 1998 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz (Telefax) hat der Beklagte die Berufung begründet.
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