BAG - Beschluß vom 19.05.1999
8 AZB 8/99
Normen:
ZPO § 518, § 519 ;
Fundstellen:
AP Nr. 72 zu § 518 ZPO
AuA 2000, 505
BB 1999, 1766
CR 2000, 303
DB 1999, 1812
NJW 1999, 2989
NZA 1999, 895
Vorinstanzen:
Arbeitsgericht Elmshorn Teilurteil v. 09.12.1997 - 4c Ca 607/97 -,
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluß v. 18.3.1999 - 4 Sa 71/98 -,

Rechtsmitteleinlegung durch Telefax - Begründungsfrist

BAG, Beschluß vom 19.05.1999 - Aktenzeichen 8 AZB 8/99

DRsp Nr. 1999/8171

Rechtsmitteleinlegung durch Telefax - Begründungsfrist

»Geht eine Berufung vorab durch Telefax und anschließend noch innerhalb der Berufungsfrist im original beim Berufungsgericht ein, so richtet sich die Frist zur Begründung der Berufung nach dem Eingang der Original-Berufungsschrift (wie BGH Beschluß vom 20. September 1993 - II ZB 10/93 - AP Nr. 62 zu § 518 ZPO und entgegen LAG Schleswig-Holstein Beschluß vom 18. März 1999 - 4 Sa 71/98 -).«

Normenkette:

ZPO § 518, § 519 ;

Gründe:

I. Der Beklagte war bei den Klägern als Fahrlehrer beschäftigt. Er hat vereinnahmte Fahrschulgelder in zwischen den Parteien streitigem Umfang unterschlagen. Die Kläger fordern Schadensersatz in Höhe von 250.000,00 DM.

Das Arbeitsgericht hat den Beklagten mit Teilurteil vom 9. Dezember 1997 zur Zahlung von 107.624,00 DM verurteilt. Dieses Teilurteil ist dem Beklagten am 13. Januar 1998 zugestellt worden. Der Beklagte hat mit einem beim Landesarbeitsgericht am 12. Februar 1998 eingegangenen Telefax Berufung eingelegt. Das Original der Berufungsschrift ging am 13. Februar 1998 beim Landesarbeitsgericht ein. Mit am 13. März 1998 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz (Telefax) hat der Beklagte die Berufung begründet.