BAG - Urteil vom 20.02.1997
8 AZR 15/96
Normen:
ArbGG § 9 Abs. 5, § 66 Abs. 1 ; ZPO §§ 59, 60 ;
Fundstellen:
AP Nr. 16 zu § 9 ArbGG 1979
BAGE 85, 178
DB 1997, 1780
NZA 1997, 901
Vorinstanzen:
ArbG Gera, vom 13.12.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 144/91
II. Thüringer Landesarbeitsgericht - Urteil vom 13. Juli 1995 - 4 Sa 45/94 ,

Rechtsmittelbelehrung im arbeitsgerichtlichen Urteil

BAG, Urteil vom 20.02.1997 - Aktenzeichen 8 AZR 15/96

DRsp Nr. 1997/4908

Rechtsmittelbelehrung im arbeitsgerichtlichen Urteil

»1. Eine Rechtsmittelbelehrung ist ordnungsgemäß im Sinne von § 9 Abs. 5 Satz 3 ArbGG, wenn sie es den Parteien ermöglicht, sich allein aus der Belehrung über das für sie gegebene Rechtsmittel und das Gericht, bei dem das Rechtsmittel einzulegen ist, die Anschrift des Gerichts sowie die einzuhaltende Frist und Form zu informieren. 2. Sind an einem Rechtsstreit auf Beklagtenseite mehrere Personen als einfache Streitgenossen beteiligt und gibt das arbeitsgerichtliche Urteil der Klage nur hinsichtlich eines dieser Streitgenossen statt und weist es sie im übrigen als unbegründet ab, ist die vom Arbeitsgericht erteilte Rechtsmittelbelehrung: "Gegen dieses Urteil kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. In vermögensrechtlichen Streitigkeiten kann Berufung nur eingelegt werden, sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes DM 800,-- übersteigt. ..." ordnungsgemäß im Sinne von § 9 Abs. 5 Satz 3 ArbGG. 3. Die Rechtsmittelbelehrung braucht sich nicht darauf zu erstrecken, unter welchen Voraussetzungen eine Anschlußberufung zulässig ist. Eine Anschlußberufung des Berufungsbeklagten im Verhältnis zum einfachen Streitgenossen des Berufungsklägers, der selbst keine Berufung eingelegt hat, ist unzulässig.«

Normenkette:

ArbGG § 9 Abs. 5, § 66 Abs. 1 ; ZPO §§ 59, 60 ;

Tatbestand: