Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 41 vom 19.10.2022
ZIP 2023, 772
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 31.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 19/21
ArbG Köln, vom 10.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 20 BV 134/20
Rechtsmittelbefugnis im BeschlussverfahrenFeststellungsklage zur Frage der Schwerbehindertenvertretung als StelleMindestbeschäftigtenzahl schwerbehinderter Menschen als Voraussetzung der Wahl der SchwerbehindertenvertretungKeine vorzeitige Beendigung der Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung bei Unterschreitung der Mindestbeschäftigungszahl schwerbehinderter Menschen
BAG, Beschluss vom 19.10.2022 - Aktenzeichen 7 ABR 27/21
DRsp Nr. 2022/15911
Rechtsmittelbefugnis im BeschlussverfahrenFeststellungsklage zur Frage der Schwerbehindertenvertretung als StelleMindestbeschäftigtenzahl schwerbehinderter Menschen als Voraussetzung der Wahl der SchwerbehindertenvertretungKeine vorzeitige Beendigung der Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung bei Unterschreitung der Mindestbeschäftigungszahl schwerbehinderter Menschen
Das Amt der Schwerbehindertenvertretung endet nicht vorzeitig, wenn die für ihre Wahl notwendige Mindestanzahl von fünf nicht nur vorübergehend beschäftigten schwerbehinderten Beschäftigten im Betrieb oder in der Dienststelle während der Amtszeit unterschritten wird.Orientierungssätze:1. Grundsätzlich folgt im Beschlussverfahren die Rechtsmittelbefugnis der Beteiligtenbefugnis. Ist streitig, ob der Rechtsbeschwerdeführer (noch) existiert, wird dessen Beteiligtenfähigkeit für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde unterstellt (Rn. 11).2. Der Fortbestand der Schwerbehindertenvertretung als Stelle kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein (Rn. 18).3. Bei einem Verfahren, dessen Gegenstand der Fortbestand der Schwerbehindertenvertretung als Stelle ist, ist die gewählte Vertrauensperson nicht beteiligt (Rn. 20).
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