BAG - Beschluss vom 19.10.2022
7 ABR 27/21
Normen:
BPersVG § 13 Abs. 1; SGB IX § 152 Abs. 1;
Fundstellen:
AP SGB IX 2018 _ 177 Nr. 2
ArbRB 2023, 106
AuR 2022, 539
AuR 2023, 302
BB 2023, 627
DB 2023, 1866
DB 2023, 844
EzA SGB IX 2018 _ 177 Nr. 1
EzA-SD 2022, 12
EzA-SD 2023, 11
MDR 2023, 578
NZA 2023, 379
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 41 vom 19.10.2022
ZIP 2023, 772
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 31.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 19/21
ArbG Köln, vom 10.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 20 BV 134/20

Rechtsmittelbefugnis im BeschlussverfahrenFeststellungsklage zur Frage der Schwerbehindertenvertretung als StelleMindestbeschäftigtenzahl schwerbehinderter Menschen als Voraussetzung der Wahl der SchwerbehindertenvertretungKeine vorzeitige Beendigung der Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung bei Unterschreitung der Mindestbeschäftigungszahl schwerbehinderter Menschen

BAG, Beschluss vom 19.10.2022 - Aktenzeichen 7 ABR 27/21

DRsp Nr. 2022/15911

Rechtsmittelbefugnis im Beschlussverfahren Feststellungsklage zur Frage der Schwerbehindertenvertretung als Stelle Mindestbeschäftigtenzahl schwerbehinderter Menschen als Voraussetzung der Wahl der Schwerbehindertenvertretung Keine vorzeitige Beendigung der Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung bei Unterschreitung der Mindestbeschäftigungszahl schwerbehinderter Menschen

Das Amt der Schwerbehindertenvertretung endet nicht vorzeitig, wenn die für ihre Wahl notwendige Mindestanzahl von fünf nicht nur vorübergehend beschäftigten schwerbehinderten Beschäftigten im Betrieb oder in der Dienststelle während der Amtszeit unterschritten wird. Orientierungssätze: 1. Grundsätzlich folgt im Beschlussverfahren die Rechtsmittelbefugnis der Beteiligtenbefugnis. Ist streitig, ob der Rechtsbeschwerdeführer (noch) existiert, wird dessen Beteiligtenfähigkeit für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde unterstellt (Rn. 11). 2. Der Fortbestand der Schwerbehindertenvertretung als Stelle kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein (Rn. 18). 3. Bei einem Verfahren, dessen Gegenstand der Fortbestand der Schwerbehindertenvertretung als Stelle ist, ist die gewählte Vertrauensperson nicht beteiligt (Rn. 20).