1990 - BGBl I S. 2309); ArbGG (1979) §§ 48, 65 (in der Fassung des 4. VwGOÄndG vom 17. Dezember; GVG § 17a (in der Fassung des 4. VwGOÄndG vom 17. Dezember 1990 - BGBl I; S. 2309);
Fundstellen:
AP Nr. 7 zu § 48 ArbGG 1979
BB 1992, 1360
DB 1992, 1532
EzA § 48 ArbGG 1977 Nr. 5
NZA 1992, 954
SAE 1993, 87
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Heilbronn - Urteil vom 21. März 1991 - 1 (4) Ca. 587/90 -,
LAG Baden-Württemberg, vom 13.08.1991 - Vorinstanzaktenzeichen Sa 17/91
Rechtsmittel gegen inkorrekte Rechtswegentscheidung
BAG, Urteil vom 26.03.1992 - Aktenzeichen 2 AZR 443/91
DRsp Nr. 1996/6079
Rechtsmittel gegen inkorrekte Rechtswegentscheidung
»1. Entscheidet das Arbeitsgericht entgegen § 48 Abs. 1ArbGG, § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG, jeweils in der Fassung des 4. VwGOÄndG vom 17. Dezember 1990 (BGBl I S. 2309) trotz Rüge einer Partei über die Zulässigkeit des Rechtsweges nicht vorab durch Beschluß, sondern in den Gründen des der Klage stattgebenden Urteils, so kann die beklagte Partei hiergegen wahlweise sofortige Beschwerde oder Berufung einlegen.2. Wird Berufung eingelegt, so darf das Landesarbeitsgericht den Rechtsstreit nicht an das Arbeitsgericht zurückverweisen; § 65ArbGG n.F. steht in diesem Fall einer eigenen Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsweges nicht entgegen.a) Bejaht das Landesarbeitsgericht die Zulässigkeit des Rechtsweges, hat es dies vorab durch Beschluß auszusprechen. Läßt es hiergegen gemäß § 17 a Abs. 4 Sätze 4 und 5 GVG n. F., § 78 Abs. 2ArbGG n.F. die weitere Beschwerde zu, hat es das Verfahren bis zur Entscheidung hierüber auszusetzen. Anderenfalls hat es in der Hauptsache durch Urteil zu entscheiden.
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