Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 10.08.2015 (
I.
Die Beteiligten streiten um die Einsetzung einer Einigungsstelle.
Die Beteiligte zu 1 (i.F.: Arbeitgeberin) ist ein Einzelhandelsunternehmen, welches bundesweit ca. 450 Filialen betreibt, die jeweils als eigenständige Betriebe organisiert sind. In mehr als 100 Filialen bestehen Betriebsräte. Die Unternehmenszentrale befindet sich in Hamburg. Der Beteiligte zu 2 (i.F.
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