LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.01.2015
11 Sa 408/14
Normen:
AGG § 15 II; AGG § 11; AGG § 7; AGG § 1; ZPO § 286 I;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 30.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 4992/13

Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs nach dem AGG

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.01.2015 - Aktenzeichen 11 Sa 408/14

DRsp Nr. 2016/13600

Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs nach dem AGG

Orientierungssätze: Einzelfall unbegründeter Berufung und Klage auf Zahlung einer Entschädigungsleistung. Die Berufungskammer wertete die Bewerbung des Klägers angesichts der konkreten Umständen als subjektiv nicht ernsthaft.

Die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs nach dem AGG in der Nichtberücksichtigung einer Bewerbung stellt sich als rechtsmissbräuchlich dar, wenn das Gericht insbesondere aufgrund des Eindrucks vom Kläger in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass dieser nicht ernsthaft an einer Stelle interessiert war, sondern seine Absage provoziert hat, um Entschädigungsansprüche geltend zu machen. Hiervon kann ausgegangen werden, wenn in einer Stellenanzeige ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass auch Samstagsarbeit erforderlich ist und der Bewerber sich im Anschluss an ein Bewerbungsgespräch noch einige Tag Bedenkzeit erbittet, ob er mit der Samstagsarbeit einverstanden ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30.01.2014, Az. 3 Ca 4992/13, wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 15 II; AGG § 11; AGG § 7; AGG § 1; ZPO § 286 I;

Tatbestand