Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 19.11.2009 -
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung.
Die am 25.06.1953 geborene und verheiratete Klägerin ist seit dem 27.01.1992 bei der Beklagten als mechanische Helferin in der Magnetmontage zu einem monatlichen Bruttomonatsverdienst von zuletzt ca. 2.500,00 € beschäftigt.
Auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien sind aufgrund einzelvertraglicher Bezugnahme die Tarifverträge für die Metall- und Elektroindustrie NRW anwendbar.
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