LAG Hamm - Urteil vom 09.11.2012
18 Sa 1095/12
Normen:
BGB § 242; KSchG § 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2013, 7
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 19.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1842/09

Rechtsmissbräuchliche Sozialauswahl

LAG Hamm, Urteil vom 09.11.2012 - Aktenzeichen 18 Sa 1095/12

DRsp Nr. 2013/7608

Rechtsmissbräuchliche Sozialauswahl

Unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) kann sich der Arbeitgeber nicht auf eine Sozialauswahl nach Altersgruppen berufen, wenn er sich vorsätzlich über eine bestehende Auswahlrichtlinie hinwegsetzt und zudem die Zahl der innerhalb der einzelnen Altersgruppen zu entlassenden Arbeitnehmer überwiegend falsch berechnet.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 19.11.2009 - 2 Ca 1842/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; KSchG § 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung.

Die am 25.06.1953 geborene und verheiratete Klägerin ist seit dem 27.01.1992 bei der Beklagten als mechanische Helferin in der Magnetmontage zu einem monatlichen Bruttomonatsverdienst von zuletzt ca. 2.500,00 € beschäftigt.

Auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien sind aufgrund einzelvertraglicher Bezugnahme die Tarifverträge für die Metall- und Elektroindustrie NRW anwendbar.