LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.03.2011
9 TaBV 168/10
Normen:
BetrVG § 2 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 23.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 7/10

Rechtsmissbräuchliche Änderung der Betriebsordnung; Feststellungsantrag des neugewählten Betriebsrats bei unangemessener Veränderung der Kündigungsmöglichkeit durch alten Betriebsrat

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.03.2011 - Aktenzeichen 9 TaBV 168/10

DRsp Nr. 2012/1559

Rechtsmissbräuchliche Änderung der Betriebsordnung; Feststellungsantrag des neugewählten Betriebsrats bei unangemessener Veränderung der Kündigungsmöglichkeit durch alten Betriebsrat

Ändert der Betriebsrat kurz vor Ablauf seiner Amtszeit die Kündigungsmöglichkeit einer Betriebsvereinbarung, die noch kein Jahr in Kraft war, als einzige Änderung dahingehend ab (wie auch bei 16 weiteren Betriebsvereinbarungen), dass diese frühestens zu einem Kündigungszeitpunkt in drei Jahren gekündigt werden kann (während bis dahin kein bestimmter Kündigungszeitpunkt galt), kann dies eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung zu Lasten des neuen Betriebsrates sein (im vorliegenden Einzelfall bejaht).

Es wird festgestellt, dass die unter dem 08. Dezember 2009 vorgenommene Änderung der Betriebsordnung vom 12. Dezember 2008 insoweit unwirksam ist, als diese erstmalig zum Termin 31. Dezember 2012 kündbar ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages zu b) [erstinstanzlicher Antrag zu 2] zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 2 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 5;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten u.a. um die Kündigungsfrist für die Betriebsordnung.