Es wird festgestellt, dass die unter dem 08. Dezember 2009 vorgenommene Änderung der Betriebsordnung vom 12. Dezember 2008 insoweit unwirksam ist, als diese erstmalig zum Termin 31. Dezember 2012 kündbar ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages zu b) [erstinstanzlicher Antrag zu 2] zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Die Beteiligten streiten u.a. um die Kündigungsfrist für die Betriebsordnung.
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