LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.05.2010
16 SaGa 156/10
Normen:
GG Art. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613; BetrVG § 102 Abs. 3; BetrVG § 105 Abs. 5 S. 1; ZPO § 322; ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 26.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ga 7/09

Rechtskraftwirkung im einstweiligen Verfügungsverfahren zum allgemeinen Beschäftigungsanspruch im ungekündigten und gekündigten Arbeitsverhältnis; unbegründeter Eilantrag bei rechtskräftiger Vorentscheidung mit identischem Streitgegenstand

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.05.2010 - Aktenzeichen 16 SaGa 156/10

DRsp Nr. 2010/12544

Rechtskraftwirkung im einstweiligen Verfügungsverfahren zum allgemeinen Beschäftigungsanspruch im ungekündigten und gekündigten Arbeitsverhältnis; unbegründeter Eilantrag bei rechtskräftiger Vorentscheidung mit identischem Streitgegenstand

1. Die Rechtskraftwirkung setzt eine Identität der Streitgegenstände voraus; Streitgegenstand ist der als das Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgenbehauptung verstandene prozessuale Anspruch. 2. Der allgemeine Beschäftigungsanspruch gilt im ungekündigten wie im gekündigten Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Kündigungsfrist gleichermaßen; eine Zäsur tritt nicht mit dem Ausspruch der Kündigung sondern erst mit dem Ende der Kündigungsfrist ein. 3. Wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung des Arbeitnehmers zur Durchsetzung seines Beschäftigungsanspruchs im ungekündigten Arbeitsverhältnis zurückgewiesen, steht die Rechtskraft dieser Entscheidung einer Entscheidung über einen weiteren Eilantrag zur Weiterbeschäftigung im gekündigten Arbeitsverhältnis bis zum Ende der Kündigungsfrist (sowie darüber hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens) entgegen, da der beiden Eilverfahren zu Grunde liegende Lebenssachverhalt (im ungekündigten und im gekündigten Arbeitsverhältnis bis zum Ende der Kündigungsfrist) identisch ist.