LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 20.10.2015
2 Sa 72/15
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 322 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 17.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 850/14

Rechtskraftwirkung einer als unbegründet abgewiesenen Eingruppierungsfeststellungsklage gegenüber einer Feststellungsklage zum Beginn der Stufenlaufzeit nach den Tarifwerken des öffentlichen Dienstes

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20.10.2015 - Aktenzeichen 2 Sa 72/15

DRsp Nr. 2016/11055

Rechtskraftwirkung einer als unbegründet abgewiesenen Eingruppierungsfeststellungsklage gegenüber einer Feststellungsklage zum Beginn der Stufenlaufzeit nach den Tarifwerken des öffentlichen Dienstes

1. War in einem Vorprozess streitig, ob eine vom Arbeitnehmer begehrte tarifliche Eingruppierung zutreffend ist, und ist eine solche Klage rechtskräftig als unbegründet abgewiesen worden, kann - bei gleichbleibender Tätigkeit - in einem späteren Prozess, in dem um das Erreichen eines Bewährungsaufstiegs gestritten wird, die zu Grunde liegende Eingruppierungsfrage nicht erneut gerichtlich überprüft werden. Vielmehr ist das Arbeitsgericht an die rechtskräftige Feststellung zu dem präjudiziellen Rechtsverhältnis gebunden (BAG 10. Dezember 1997 - 4 AZR 221/96 - AP Nr. 237 zu §§ 22, 23 BAT 1975 = NZA-RR 1998, 567, dort unter der Juris-Randnummer 63). 2. Diese Rechtsprechung ist auf eine Klage bezüglich der Stufenzuordnung im Rahmen der Eingruppierung nach dem TVöD oder einem artverwandten Tarifwerk wie dem des Tarifvertrages für die Verbandsmitglieder der Deutschen Rentenversicherung (TV-TgDRV) zu übertragen.

1. Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 322 Abs. 1;

Tatbestand: