Die Parteien streiten um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Die 1953 geborene, ledige Klägerin war seit 01.06.1975 aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 21.08.1975 (Bl. 5/6 der Beiakten 2 Ca 478/97 Arbeitsgericht Marburg), in dem die Geltung der Vorschriften des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (
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