Gesellschaftsvertrag v. 22.11.1974 § 1; Gesellschaftsvertrag v. 22.11.1974 § 3; BV v. 22.11.1974 § 2; BV v. 22.11.1974 § 6; BV v. 22.11.1974 § 8; BV v. 22.11.1974 § 11; BV v. 09.04.2016 § 2; BV v. 09.04.2016 § 4;
Fundstellen:
AP BGB _ 611 Gratifikation Nr. 321
AuR 2022, 186
BAGE 176, 160
BB 2022, 563
DB 2022, 607
DZWIR 2022, 224
EzA BGB 2002 _ 611 Gratifikation, Pr_mie Nr. 47
EzA ZPO 2002 _ 321 Nr. 3
EzA-SD 2022, 5
MDR 2022, 577
NJW 2022, 1477
NZA 2022, 345
NZG 2022, 869
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 26.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 337/18
ArbG Lingen, vom 07.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 505/17
Rechtskrafterstreckung aus abgewiesenem Sachurteil nur auf den streitbefangenen StreitgegenstandRechtsfolge eines unterbliebenen Antrags auf Urteilsergänzung gem. § 321 ZPOGeltung gesellschaftsrechtlicher Vorschriften bei Streitigkeiten gegen die Beteiligungsgesellschaft bei indirekter MitarbeiterbeteiligungKeine gesetzliche Einstandspflicht des Arbeitgebers für Gewinnansprüche der Arbeitnehmer gegenüber der BeteiligungsgesellschaftKeine Zuständigkeit der Betriebsparteien zur Regelung gesellschaftsrechtlicher Ansprüche im Rahmen einer indirekten Mitarbeiterbeteiligung
BAG, Urteil vom 10.11.2021 - Aktenzeichen 10 AZR 696/19
DRsp Nr. 2022/2845
Rechtskrafterstreckung aus abgewiesenem Sachurteil nur auf den streitbefangenen StreitgegenstandRechtsfolge eines unterbliebenen Antrags auf Urteilsergänzung gem. § 321ZPOGeltung gesellschaftsrechtlicher Vorschriften bei Streitigkeiten gegen die Beteiligungsgesellschaft bei indirekter MitarbeiterbeteiligungKeine gesetzliche Einstandspflicht des Arbeitgebers für Gewinnansprüche der Arbeitnehmer gegenüber der BeteiligungsgesellschaftKeine Zuständigkeit der Betriebsparteien zur Regelung gesellschaftsrechtlicher Ansprüche im Rahmen einer indirekten Mitarbeiterbeteiligung
Gewinnansprüche aus einer sog. indirekten Mitarbeiterbeteiligung, bei der eine Beteiligungsgesellschaft die Anteile der Arbeitnehmer am Unternehmen des Arbeitgebers hält, beruhen in der Regel auf einer gesellschaftsrechtlichen Grundlage. Sie sind - vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen - gegenüber der Beteiligungsgesellschaft und nicht gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen.Orientierungssätze:
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