Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 1 vom 21.01.2021
ZIP 2021, 2351
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 01.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 196/19
ArbG Göttingen, vom 29.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 194/18
Rechtsgrundlagen einer Klage auf gleiches Entgelt ohne Diskriminierung wegen des GeschlechtsUnionsrechtskonforme Auslegung der §§ 3 Abs. 1 und 7 EntgTranspGEntgeltbegriff im EntgTranspGUnmittelbare und mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts unter Berücksichtigung aller Entgeltbestandteile und -bedingungenGleichwertige Arbeit nach diskriminierungsfreier ArbeitsbewertungDarlegungs- und Beweislast im Rechtsstreit um gleiches Entgelt für gleiche ArbeitBeachtung des Gebots der praktischen Wirksamkeit des Unionsrechts im Prozess um diskriminierende EntgeltgestaltungZielsetzung des individuellen Auskunftsanspruchs nach § 10 EntgTranspG und der zu erteilenden Auskunft nach §§ 11 ff. EntgTranspGDarlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers nach § 22 AGG bezüglich der diskriminierungsfreien Entgeltgestaltung und -höheAnpassung nach oben bei Feststellung einer unionsrechtswidrigen Diskriminierung bei der Vergütung
BAG, Urteil vom 21.01.2021 - Aktenzeichen 8 AZR 488/19
DRsp Nr. 2021/1888
Rechtsgrundlagen einer Klage auf gleiches Entgelt ohne Diskriminierung wegen des GeschlechtsUnionsrechtskonforme Auslegung der §§ 3 Abs. 1 und 7 EntgTranspGEntgeltbegriff im EntgTranspGUnmittelbare und mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts unter Berücksichtigung aller Entgeltbestandteile und -bedingungenGleichwertige Arbeit nach diskriminierungsfreier ArbeitsbewertungDarlegungs- und Beweislast im Rechtsstreit um gleiches Entgelt für gleiche ArbeitBeachtung des "Gebots der praktischen Wirksamkeit des Unionsrechts" im Prozess um diskriminierende EntgeltgestaltungZielsetzung des individuellen Auskunftsanspruchs nach § 10 EntgTranspG und der zu erteilenden Auskunft nach §§ 11 ff. EntgTranspGDarlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers nach § 22AGG bezüglich der diskriminierungsfreien Entgeltgestaltung und -höhe"Anpassung nach oben" bei Feststellung einer unionsrechtswidrigen Diskriminierung bei der Vergütung
Klagt eine Frau auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit (Art. 157AEUV, § 3 Abs. 1 und § 7 EntgTranspG), begründet der Umstand, dass ihr Entgelt geringer ist als das vom Arbeitgeber nach §§ 10 ff. EntgTranspG mitgeteilte Vergleichsentgelt (Median-Entgelt) der männlichen Vergleichsperson(en), regelmäßig die - vom Arbeitgeber widerlegbare - Vermutung, dass die Benachteiligung beim Entgelt wegen des Geschlechts erfolgt ist.
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