BAG - Beschluss vom 19.01.2022
3 AZN 774/21
Normen:
ArbGG § 72a Abs. 3 S. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 _ 72a Nr. 108
EzA-SD 2022, 16
MDR 2022, 576
NJW 2022, 1402
NZA 2022, 589
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 01.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 724/21
ArbG Berlin, vom 17.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 12502/18

Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung i.S.d. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGGDifferenzierung zwischen Rechtsnormen und Allgemeinen GeschäftsbedingungenAllgemeine Geschäftsbedingungen mit abstrakter Bedeutung für die Allgemeinheit

BAG, Beschluss vom 19.01.2022 - Aktenzeichen 3 AZN 774/21

DRsp Nr. 2022/2541

Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung i.S.d. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG Differenzierung zwischen Rechtsnormen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen mit abstrakter Bedeutung für die Allgemeinheit

Orientierungssätze: 1. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind regelmäßig keine Rechtsnormen, deren Auslegung Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG auslösen könnte (Rn. 4). 2. Es bleibt offen, ob dies auch dann gilt, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen eine Bedeutung erlangen, die denen einer Rechtsnorm mit abstrakter Bedeutung für die Allgemeinheit gleichkommt (Rn. 5).

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind keine Rechtsnormen. Die konkrete Auslegung von AGB wirft deshalb solange keine Rechtsfrage auf, wie keine Auslegungsgrundsätze von AGB als Auslegung der Regelungen der §§ 305 ff. BGB betroffen sind. AGB haben allein aufgrund ihrer Verbreitung und ihres allgemeinen Charakters keine normative Wirkung i.S.d. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. Oktober 2021 - 9 Sa 724/21 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

2. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 31.133,52 Euro festgesetzt.

Normenkette:

ArbGG § 72a Abs. 3 S. 2 Nr. 1;

Gründe: