LAG Hamm - Beschluss vom 15.01.2020
5 Ta 449/19
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3; ZPO § 115 Abs. 3; ZPO § 120 a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 372/19

Rechtsfolgen fehlerhafter Festsetzung der Raten im Rahmen der Prozesskostenhilfe

LAG Hamm, Beschluss vom 15.01.2020 - Aktenzeichen 5 Ta 449/19

DRsp Nr. 2020/2265

Rechtsfolgen fehlerhafter Festsetzung der Raten im Rahmen der Prozesskostenhilfe

Sind die von der Partei zu zahlenden Raten fehlerhaft zu hoch festgesetzt worden, kann ein Zahlungsplan keine Fälligkeit der Raten bewirken. Mangels wirksamer Festsetzung entfällt die Zahlungspflicht für rückständige Raten.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 10.10.2019 gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 29.04.2019 in der Fassung des Änderungsbeschlusses vom 16.09.2019 - 2 Ca 372/19 - wird der Beschluss abgeändert.

Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe im Umfang der Bewilligung durch den Beschluss des Arbeitsgerichtes Bielefeld vom 29.04.2019 mit der Maßgabe bewilligt, dass der Kläger keine Raten aus seinem monatlichen Einkommen zu zahlen hat.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3; ZPO § 115 Abs. 3; ZPO § 120 a Abs. 1 S. 1;

Gründe

I . Der Kläger hatte unter dem 18.02.2019 Kündigungsschutzklage erhoben.