LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 05.10.2011
8 TaBV 9/11
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; SGB IX § 95 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 01.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BV 29/09

Rechtsfolgen fehlender Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.10.2011 - Aktenzeichen 8 TaBV 9/11

DRsp Nr. 2012/3059

Rechtsfolgen fehlender Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers

Der Betriebsrat kann seine Zustimmung zur beabsichtigten Versetzung eines Arbeitnehmers verweigern, weil die Schwerbehindertenvertretung noch nicht beteiligt worden ist.

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 1.2.2011 - 12 BV 29/09 - wie folgt abgeändert:

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; SGB IX § 95 Abs. 2;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung einer Arbeitnehmerin zu ersetzen ist.

Die antragstellende Arbeitgeberin führt innerhalb ihres Unternehmens u. a. den Betrieb C Procurement Germany (im Folgenden: C PG) mit Sitz in Koblenz. Der Antragsgegner ist der für diesen Betrieb gebildete Betriebsrat. Die C PG verfügt - neben ihrem Sitz in Koblenz - über weitere Abteilungsstandorte in Deutschland, u. a. auch über einen Standort in Berlin. Dort ist seit 1998 die bei der Antragstellerin beschäftigte Arbeitnehmerin Z beschäftigt und befindet sich derzeit im sog. Personalüberhang.