Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21.05.2015 -
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten darum, ob für die Klägerin, die einer Rückgruppierung zugestimmt hat, die Stufenlaufzeit in der neuen Vergütungsgruppe neu zu laufen beginnt oder die bereits in der höheren Vergütungsgruppe zurückgelegte Stufenlaufzeit angerechnet wird.
Die Klägerin ist seit dem 15.05.2009 Arbeitnehmerin der Beklagten. Auf das Arbeitsverhältnis ist der TVöD in der Fassung VKA anwendbar. Die Klägerin war zunächst in die Entgeltgruppe S 14 eingruppiert. Dort begann die Stufenlaufzeit der Stufe 3 am 01.05.2010. Der nächste Stufenaufstieg wäre im Falle der Bewährung in der Arbeitsaufgabe zum 01.05.2014 erfolgt.
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