LAG Köln - Beschluss vom 05.08.2016
9 TaBV 12/16
Normen:
BetrVG § 19 Abs. 1; BetrVG § 25 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 27 Abs. 3 S. 5; BetrVG § 38 Abs. 2 S. 3; BetrVG § 38 Abs. 2 S. 8;
Fundstellen:
EzA-SD 2017, 14
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 29.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 91/15

Rechtsfolgen des Ausscheidens eines freigestellten Betriebsratsmitglieds aus der FreistellungGültigkeit der Wahl eines freigestellten Betriebsratsmitglieds

LAG Köln, Beschluss vom 05.08.2016 - Aktenzeichen 9 TaBV 12/16

DRsp Nr. 2016/16550

Rechtsfolgen des Ausscheidens eines freigestellten Betriebsratsmitglieds aus der Freistellung Gültigkeit der Wahl eines freigestellten Betriebsratsmitglieds

1. Die Mindestzahl von frei zu stellenden Betriebsratsmitgliedern ist nicht nur für die erstmalige Freistellungswahl, sondern für die gesamte Amtszeit des Betriebsrats maßgeblich. Die durch Ausscheiden eines Betriebsratsmitglieds aus der Freistellung eintretende Unterschreitung der Mindestzahl von frei zu stellenden Betriebsratsmitgliedern bedarf daher eines Ausgleichs (BAG – 7 ABR 26/00 – 25.4.2001). 2. Sind die freigestellten Betriebsratsmitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt worden, so sind in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 1 BetrVG die neu freizustellenden Betriebsratsmitglieder der Reihe nach der Vorschlagsliste zu entnehmen, denen das aus der Freistellung ausgeschiedene Betriebsratsmitglied angehört hatte. 3. Im Falle der Erschöpfung der Liste kann das ersatzweise freizustellende Betriebsratsmitglied im Wege der Mehrheitswahl gewählt werden. 4. Der Rechtsgedanke des § 15 Abs. 3 WO BetTr VG, wonach die überschüssigen Mitgliedersitze bei Erschöpfung einer Vorschlagsliste auf die folgenden Höchstzahlen der anderen Vorschlagslisten übergehen, ist auf die Freistellungsproblematik nicht übertragbar.