LAG München - Teilurteil vom 27.02.2012
7 Sa 97/12
Normen:
ZPO § 524 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 21.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 32 Ca 5429/11

Rechtsfolgen des Abschlusses eines Teilvergleichs in der Berufungsinstanz hinsichtlich der Anschlussberufung

LAG München, Teilurteil vom 27.02.2012 - Aktenzeichen 7 Sa 97/12

DRsp Nr. 2012/20720

Rechtsfolgen des Abschlusses eines Teilvergleichs in der Berufungsinstanz hinsichtlich der Anschlussberufung

Durch den Abschluss eines Teilvergleichs in der Berufungsinstanz wird eine innerhalb der Erwiderungsfrist auf die Berufung eingerichte und begründete Anschlussberufung nicht wirkungslos (gegen BAG - 2 AZR 539/75 - 14.05.1976).

1. Es wird festgestellt, dass die Berufungen der Beklagten und des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 21.07.2011 - Az.: 32 Ca 5429/11 - durch den Teilvergleich vom 10.01.2012 erledigt sind.

2. Der Kläger trägt insoweit die Kosten der Berufung.

3. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 524 Abs. 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufung, ob die Berufungen des Klägers und der Beklagten bis auf die Anschlussberufung des Klägers durch den Teilvergleich vom 10.01.2012 erledigt sind.

Die Parteien haben in der Berufung zunächst um Annahmeverzugsvergütung (Gehalt, vermögenswirksame Leistungen und Sonderzahlungen) sowie um vom Kläger, Berufungs- und Anschlussberufungskläger sowie Berufungsbeklagten (künftig: Kläger) im Wege der Anschlussberufung geltend gemachten Schadensersatz gemäß § 15 Abs. 2 AGG gestritten.