1. Es wird festgestellt, dass die Berufungen der Beklagten und des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 21.07.2011 - Az.:
2. Der Kläger trägt insoweit die Kosten der Berufung.
3. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Die Parteien streiten in der Berufung, ob die Berufungen des Klägers und der Beklagten bis auf die Anschlussberufung des Klägers durch den Teilvergleich vom 10.01.2012 erledigt sind.
Die Parteien haben in der Berufung zunächst um Annahmeverzugsvergütung (Gehalt, vermögenswirksame Leistungen und Sonderzahlungen) sowie um vom Kläger, Berufungs- und Anschlussberufungskläger sowie Berufungsbeklagten (künftig: Kläger) im Wege der Anschlussberufung geltend gemachten Schadensersatz gemäß § 15 Abs. 2 AGG gestritten.
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