LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 04.04.2022
16 TaBV 17/21
Normen:
§ 47 BetrVG; § 3 Abs 3 BetrVG;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 27.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 4/19

Rechtsfolgen der Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats hinsichtlich der Bildung eines GesamtbetriebsratsRechtsfolgen von die Betriebsstruktur betreffenden Mängeln bei BetriebsratswahlenVoraussetzungen der Nichtigkeit der Wahl

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.04.2022 - Aktenzeichen 16 TaBV 17/21

DRsp Nr. 2022/13727

Rechtsfolgen der Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats hinsichtlich der Bildung eines Gesamtbetriebsrats Rechtsfolgen von die Betriebsstruktur betreffenden Mängeln bei Betriebsratswahlen Voraussetzungen der Nichtigkeit der Wahl

1. Beschließen die Arbeitnehmer eines Unternehmens nach § 3 Absatz 3 BetrVG die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats, ist kein Gesamtbetriebsrat zu bilden.2. Mängel bei Betriebsratswahlen, insbesondere soweit sie die Betriebsstruktur betreffen, führen regelmäßig nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit (Unwirksamkeit) der betreffenden Wahl. Nur die offensichtliche Verkennung des Betriebsbegriffs kann zur Nichtigkeit führen.

Tenor

Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 2, 4 und 7 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 27. Oktober 2020 – 7 BV 4/19 – unter Zurückweisung der Beschwerden im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Wahl vom 3.7.2019 im Unternehmen der Antragstellerin zur Bestimmung der Mitglieder und des A zum Vorsitzenden des Beteiligten zu 2 sowie des B zum stellvertretenden Vorsitzenden des Beteiligten zu 2 unwirksam ist.

Es wird festgestellt, dass der Beteiligte zu 2 nicht wirksam errichtet wurde.

Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 47 BetrVG;