Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 2, 4 und 7 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 27. Oktober 2020 –
Es wird festgestellt, dass die Wahl vom 3.7.2019 im Unternehmen der Antragstellerin zur Bestimmung der Mitglieder und des A zum Vorsitzenden des Beteiligten zu 2 sowie des B zum stellvertretenden Vorsitzenden des Beteiligten zu 2 unwirksam ist.
Es wird festgestellt, dass der Beteiligte zu 2 nicht wirksam errichtet wurde.
Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|