LAG Köln - Urteil vom 14.08.2015
4 Sa 334/15
Normen:
§ 242 BGB;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 03.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 7859/14

Rechtsfolgen der Versäumung tariflicher Ausschlussfristen bei der Geltendmachung einer höheren VergütungRechtsmissbräuchlichkeit der Berufung des Arbeitgebers auf tarifliche Ausschlussfristen

LAG Köln, Urteil vom 14.08.2015 - Aktenzeichen 4 Sa 334/15

DRsp Nr. 2016/2027

Rechtsfolgen der Versäumung tariflicher Ausschlussfristen bei der Geltendmachung einer höheren Vergütung Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung des Arbeitgebers auf tarifliche Ausschlussfristen

Zu der Frage, wann gegen das Berufen des Arbeitgebers auf eine Ausschlussfrist der Einwand des Rechtsmissbrauchs erhoben werden kann.

Die Berufung des Arbeitgebers auf die Versäumung tariflicher Ausschlussfristen ist auch dann nicht rechtsmissbräuchlich, wenn die Versäumung der Frist möglicherweise auf einer unrichtigen Auskunft beruht. Denn es muss von einem Arbeitnehmer verlangt werden, dass er sich hinsichtlich der Rechtslage über die Berechtigung eines vermeintlichen Anspruchs selbst informiert. Eine Unkenntnis über die rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen eines tariflichen Anspruchs bzw. dessen Verfalls aufgrund einer tariflichen Ausschlussfrist sind rechtlich unbeachtlich.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.02.2015 - 17 Ca 7859/14 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

§ 242 BGB;

Tatbestand