LAG Köln - Urteil vom 22.10.2015
7 Sa 442/15
Normen:
Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen der Deutschen § 4; Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen der Deutschen § 9; Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen der Deutschen § 10; Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen der Deutschen § 18; Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen der Deutschen § 20;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 18.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2928/14

Rechtsfolgen der Versäumung der Frist gem. § 18 Abs. 8 TVaPBerechnung der Frist bei mehreren zusammenhängenden Honorar-Rahmenverträgen

LAG Köln, Urteil vom 22.10.2015 - Aktenzeichen 7 Sa 442/15

DRsp Nr. 2016/6820

Rechtsfolgen der Versäumung der Frist gem. § 18 Abs. 8 TVaP Berechnung der Frist bei mehreren zusammenhängenden Honorar-Rahmenverträgen

1.) as Beschäftigungsverhältnis einer arbeitnehmerähnlichen Person mit befristetem Honorar-Rahmenvertrag i.S.v. § 18 Abs.1 TVaP endet gemäß § 4 Abs.2 Nr.1 TVaP mit Ablauf des vereinbarten Befristungszeitraums, auch wenn die Deutsche Welle die Frist gemäß § 18 Abs.8 TVaP zur Mitteilung der Absicht, den Vertrag nicht verlängern zu wollen, nicht eingehalten haben sollte.2.) Für die Berechnung der Mitteilungsfrist nach § 18 Abs.8 TVaP zählt wie bei der Berechnung der Kündigungsfristen nach § 18 Abs.7 TVaP nur die Dauer der zusammenhängenden Beschäftigung unter Honorar-Rahmenverträgen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 18.03.2015 in Sachen 4 Ca 2928/14 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen der Deutschen § 4; Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen der Deutschen § 9; Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen der Deutschen § 10; Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen der Deutschen § 18; Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen der Deutschen § 20;

Tatbestand

1. 2. 3.