LAG Köln - Urteil vom 13.05.2022
10 Sa 27/21
Normen:
BGB § 611; BGB § 125 S. 2; BGB § 126;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 12.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2592/18

Rechtsfolgen der Versäumung der arbeitsvertraglich vereinbarten qualifizierten Schriftform bei der außerordentlichen Kündigung des ArbeitsverhältnissesWirksamkeit einer Ausschlussklausel

LAG Köln, Urteil vom 13.05.2022 - Aktenzeichen 10 Sa 27/21

DRsp Nr. 2023/1512

Rechtsfolgen der Versäumung der arbeitsvertraglich vereinbarten qualifizierten Schriftform bei der außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses Wirksamkeit einer Ausschlussklausel

1. Die arbeitsvertraglich vereinbarte qualifizierte Schriftform ist nicht eingehalten, wenn die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zwar schriftlich erklärt, die Kündigungsgründe jedoch nur mündlich eröffnet werden. 2. Die vertragliche Vereinbarung einer mehrstufigen Ausschlussfrist für die Geltendmachung jeglicher Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis ist wegen Verstoßes gegen §§ 276 Abs. 3, 202 Abs. 1 BGB nichtig, da sie auch Ansprüche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung umfasst.

Tenor

1.

Die Berufung beider Parteien gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 12.11.2020 - 5 Ca 2592/18 - werden zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägen die Klägerin zu 2/10 und die Beklagte zu 8/10.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 125 S. 2; BGB § 126;

Tatbestand

Die Parteien streiten - soweit berufungsrelevant - über die Wirksamkeit der außerordentlichen und hilfsweise ordentlichen Kündigungen vom 22.10. und 05.11.2018 sowie über im Wege der Widerklage von der Beklagten geltend gemachte Schadensersatzansprüche.

(a.) (b.)