LAG Düsseldorf, vom 08.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 512/11
ArbG Wuppertal, vom 10.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2683/10
Rechtsfolgen der unterbliebenen Durchführung des Konsultationsverfahrens vor Ausspruch einer Kündigung im Rahmen einer Massenentlassung
BAG, Urteil vom 21.03.2013 - Aktenzeichen 2 AZR 60/12
DRsp Nr. 2013/19061
Rechtsfolgen der unterbliebenen Durchführung des Konsultationsverfahrens vor Ausspruch einer Kündigung im Rahmen einer Massenentlassung
Ist vor Ausspruch einer Kündigung ein nach § 17 Abs. 2KSchG erforderliches Konsultationsverfahren nicht durchgeführt worden, ist die Kündigung wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot iSv. § 134BGB rechtsunwirksam.Orientierungssätze:1. Wurde zuvor kein Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2KSchG durchgeführt, ist eine im Rahmen einer Massenentlassung ausgesprochene Kündigung - unabhängig von dem Erfordernis einer ordnungsgemäßen Anzeige bei der Agentur für Arbeit nach § 17 Abs. 1, Abs. 3KSchG - wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot iSv. § 134BGB rechtsunwirksam. Die Durchführung des Konsultationsverfahrens ist ein eigenständiges Wirksamkeitserfordernis für die Kündigung. Dies ergibt eine unionsrechtskonforme Auslegung von § 17 Abs. 2KSchG.2. Auch das Fehlen einer nach § 17 Abs. 1KSchG erforderlichen, den Anforderungen des § 17 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 KSchG genügenden Massenentlassungsanzeige hat die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge. In der Erklärung der Kündigung ohne wirksame Massenentlassungsanzeige liegt gleichermaßen ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot iSv. § 134BGB.
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