Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bedarf es hier einer Entscheidung des Revisionsgerichts weder zur Klärung entscheidungserheblicher Grundsatzfragen noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidung des vorliegenden Falles ergibt sich vielmehr aus übereinstimmenden Grundsätzen der Rechtsprechung des Senates und des Bundesarbeitsgerichts. Danach hat die Revision auch keine Erfolgsaussicht.
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