LAG Düsseldorf - Urteil vom 02.05.2016
9 Sa 29/16
Normen:
SGB X § 115; StGB § 823 Abs. 2 GBG i. V. m- § 266 a Abs. 3; StGB § 266 a Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 25.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 804/15

Rechtsfolgen der Nichterfüllung auf die Bundesagentur für Arbeit gem. § 115 SGB X übergegangener Lohnansprüche

LAG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2016 - Aktenzeichen 9 Sa 29/16

DRsp Nr. 2016/12073

Rechtsfolgen der Nichterfüllung auf die Bundesagentur für Arbeit gem. § 115 SGB X übergegangener Lohnansprüche

1) Der Arbeitgeber, der auf die Bundesagentur nach § 115 SGB X übergegangene Lohnansprüche nicht erfüllt, behält nicht Teile des dem Arbeitnehmer zustehenden Entgeltes im Sinne des § 266 a Abs. 3 StGB ein. Er erfüllt damit nur eine eigene gegenüber der Bundesagentur bestehende Pflicht nicht.2) Wird der Bescheid über die Bewilligung vom Arbeitslosengeld nachträglich wieder aufgehoben, entfällt der ursprünglich eingetretene gesetzliche Anspruchsübergang nach § 115 SGB X nicht "automatisch". Es ist eine Rückabtretung erforderlich.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 25.11.2015, AZ 3 Ca 804/15 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 115; StGB § 823 Abs. 2 GBG i. V. m- § 266 a Abs. 3; StGB § 266 a Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangenen Vergütungsansprüchen.

Der Beklagte betreibt eine Hausverwaltung.

Der Kläger ist Immobilienkaufmann und war vom 03.08. bis zum 30.11.2009 bei dem Beklagten beschäftigt.