LAG Hamm - Urteil vom 16.02.2016
14 Sa 1473/15
Normen:
HGB § 74;
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 16.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 758/15

Rechtsfolgen der Kündigung und Fortsetzung des Arbeitsvertrages auf Grund mündlicher Vereinbarung hinsichtlich eines Wettbewerbsverbots

LAG Hamm, Urteil vom 16.02.2016 - Aktenzeichen 14 Sa 1473/15

DRsp Nr. 2016/9406

Rechtsfolgen der Kündigung und Fortsetzung des Arbeitsvertrages auf Grund mündlicher Vereinbarung hinsichtlich eines Wettbewerbsverbots

Enthält ein schriftlicher Arbeitsvertrag ein Wettbewerbsverbot, wird dieser Vertrag gekündigt und sodann aufgrund mündlicher Vereinbarung fortgesetzt, entfällt das Wettbewerbsverbot.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 16. September 2015 (3 Ca 758/15) abgeändert.

Der Klageantrag zu 2) wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

HGB § 74;

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Karenzentschädigung.

Die Klägerin war bei der Beklagten, welche ein Fotofachgeschäft betreibt, seit dem 1. August 2008 zunächst als Auszubildende und nach Abschluss der Ausbildung auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 11. Juli 2011 als Einzelhandelskauffrau beschäftigt. § 2 und § 8 Arbeitsvertrag enthalten folgende Regelungen:

§ 2 - Tätigkeit/Probezeit

Der Angestellte wird als Einzelhandelskauffrau Foto- Video- Digital zum Dienstantritt am 06.07.2011 angestellt. Die Probezeit beginnt am 06.07.2011 und endet am 31.12.2011. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beidseits gekündigt werden mit einer Frist von 2 Wochen. ...